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30. Apr.: Abschlussrechnung für Sonderanlässe

Allgemeine News

Vereine, die das Steuergesetz Nr. 398/91 anwenden, haben die Möglichkeit, die gewerblichen Einnahmen aus bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr nicht zu versteuern. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Einnahmen anlässlich besonderer und außerordentlicher Veranstaltungen erzielt wurden (z.B. Werbeerträge beim Turnier anlässlich eines Vereinsjubiläums).

Die diesbezüglichen Einnahmen dürfen die Höchstgrenze von 51.645,69 Euro nicht übersteigen. Die Vereine, die von dieser Begünstigung im Jahr 2013 Gebrauch gemacht haben und als Geschäftsjahr das Kalenderjahr anwenden, müssen innerhalb 30. April 2014 eine eigene vom Vorstand genehmigte Abschlussrechnung anfertigen.

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