Vollversammlung
Die Vollversammlung kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird von der Verbandsleitung oder vom Präsidium einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor Abhaltung derselben mit Bekanntgabe der Tagesordnung, des Datum und des Ortes. Sie wird mindestens einmal jährlich und darüber hinaus auf Verlangen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, einberufen.
Die Vollversammlung setzt sich aus allen Präsidenten der Mitgliedsvereine zusammen. Im Verhinderungsfall kann sich ein Präsident mittels schriftlicher Vollmacht von einem demselben Verein angehörenden Ausschussmitglied oder von einem Präsidenten eines anderen Mitgliedsvereines vertreten lassen, wobei jeder stimmberechtigte Vertreter maximal drei andere Mitgliedsvereine vertreten darf.