All jene Sportvereine, welche die Steuererklärung über den VSS abgewickelt haben, bekommen diesbezüglich in den nächsten Tagen von der Geschäftsstelle noch eine Mitteilung bzw. die entsprechenden Einzahlungsvorducke F24 zugeschickt.
Sportvereine mit gewerblichen Einnahmen und Geschäftsjahr von 01. Jänner bis 31. Dezember sind zur Entrichtung der II. Akontozahlung bzw. einmaligen Steuervorauszahlung verpflichtet. Innerhalb Donnerstag, den 30. November 2018 müssen die Vorauszahlungen sowohl für die IRES als auch für die IRAP geleistet werden. Die im Einzahlungsvordruck F24 anzuführenden Einzahlungskennzahlen sind 2002 (IRES) und 3813 (IRAP).
All jene Sportvereine, welche die Steuererklärung über den VSS abgewickelt haben, bekommen diesbezüglich in den nächsten Tagen von der Geschäftsstelle noch eine Mitteilung bzw. die entsprechenden Einzahlungsvorducke F24 zugeschickt.