Innerhalb 31. März jeden Jahres müssen all jene Vereine bei denen es zu Änderungen bei den Angaben im EAS-Vordruck gekommen ist, den korrigierten Vordruck an die zuständige Steuerbehörde senden. Bei einer Vereinsneugründung muss die Übermittlung binnen 60 Tagen nach der Gründung erfolgen.