Die Neuerung betrifft die Eintragung jener Personen, welche Fahrzeuge mehr als 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nutzen und nicht im Fahrzeugbrief als Eigentümer eingetragen sind. Im Regelfall ist dies bei Sportvereinen nicht der Fall, da das Vereinsfahrzeug ausschließlich den Zweck zu erfüllen hat, den Transport der Vereinsmitglieder und des benötigten Materials zu sportlichen Anlässen und anderen Veranstaltungen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund können wir festhalten, dass im Regelfall die Eintragung Dritter im Fahrzeugbrief für Vereinsfahrzeuge nicht nötig ist.