Bisher legte das Dekret des Gesundheitsministers vom 24. April 2013 den Ablauf der Frist für die Pflicht für die Amateursportvereine, während der Trainings und Wettkämpfe die Verfügbarkeit eines Defibrillators und die Anwesenheit einer zu dessen Benutzung ermächtigten Person zu gewährleisten, auf den 20. Jänner 2016 fest. Nun wurde dieser Termin um sechs Monate auf den 20. Juli 2016 verschoben.
In Südtirol ist die Ausstattung mit Defibrillatoren, auch dank der Initiative des VSS, nicht an die Sportvereine sondern an die Sportanlagen gekoppelt. Verantwortlich für die Ausstattung mit einem Defibrillator sind daher in Südtirol die Eigentümer der Sportanlagen, in den überwiegenden Fällen die Gemeinden.