Bereits im sogenannten Balduzzi-Dekret war die Durchführung eines Ruhe-EKGs zwingend vorgesehen, durch das sogenannte Decreto del Fare wurde diese Pflicht allerdings aufgeschoben, bzw. auf die Entscheidungsfreiheit des Arztes verwiesen. In der Zwischenzeit setzte sich eine Expertenkommission mit den Kriterien der Untersuchung auseinander und kam nun zu einem Ergebnis:
Zusätzlich zur allgemeinen Tauglichkeitsuntersuchung ist ab sofort ein einmaliges Ruhe-EKG erforderlich. Dies betrifft Nachwuchssportler, die noch nicht die vorgeschriebene Altersgrenze für Wettkampfsport erreicht haben, sowie Sportler, welche ihre Sportart im Verein aber nicht wettkampfmäßig ausüben. Stellt sich bei diesem EKG heraus, dass der Patient gesund ist, muss in den Folgejahren im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchungen auch kein Ruhe-EKG mehr durchgeführt werden. Risikopatienten, bzw. Personen über 60 müssen hingegen das Ruhe-EKG jährlich wiederholen. Auf die sportmedizinische Visite für Wettkampfsportler haben die neuen Richtlinien hingegen keine Auswirkung. Klarstellungen gibt es auch vom Amt für Sport und Landesrätin Martha Stocker unter folgendem Link: http://www.provinz.bz.it/oertliche-koerperschaften/themen/aktuelles.asp?aktuelles_action=4&aktuelles_article_id=475940
Stichwort Tauglichkeitsuntersuchung
Sportler, welche die vom Fachsportverband vorgeschriebene Altersgrenze (z.B. 12 Jahre für Fußballer) noch nicht erreicht haben und somit laut Fachsportverband die Sportart nicht wettkampfmäßig ausüben, müssen eine sogenannte Tauglichkeitsbescheinigung vorweisen. Diese kann entweder vom Kinderarzt, vom jeweiligen Vertrauensarzt oder vom Sportmediziner durchgeführt werden. Dasselbe gilt auch für Sportler, die das vom Fachsportverband vorgeschriebene Höchstalter (z.B. 35 Jahre beim Boxen) überschritten haben.
Eine Liste mit den Altersgrenzen, die von den Fachsportverbänden festgelegt wurden, finden Sie online auf www.vss.bz.it im Downloadbereich.