Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzesdekretes Nr. 39/2014 möchten wir präzisieren, dass Vereine einen Auszug aus dem Strafregister für jene Person einholen müssen, die einen Arbeitsvertrag mit dem Verein abschließen und die in direktem und regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen stehen. Für alle freiwilligen Helfer, Trainer und Betreuer in den Volontariats- und Amateursportvereinen ist ein Auszug aus dem Strafregister auch weiterhin nicht notwendig. Dies wurde vom Justizministerium bereits 2014 klargestellt und wurde mit der Kinder- und Jugendanwältin geklärt, die in ihrem Gutachten auf ein Rundschreiben des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik Nr. 9/2014 verweist, das von abhängigen und selbständi-gen Arbeitsverhältnissen spricht.
Wir ersuchen alle Verantwortungsträger aber nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, sondern noch vielmehr darauf zu achten, dass den Kindern und Jugendlichen mit dem nötigen Respekt begegnet und ihre Würde geachtet wird. Schließlich liegt es in unser aller Verantwortung, auf einen korrekten und respektvollen Umgang insbesondere mit den uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen zu achten und uns nicht zu scheuen, hinzuschauen und im Interesse der jungen Menschen zu handeln.
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