Zurück

Rundschreiben zur Verordnung Nr. 49 des Landeshauptmannes

Allgemeine News

Mit Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 49 vom 25. Oktober 2020 wurden weitere einschneidende Maßnahmen getroffen, welche auch den Südtiroler Amateursport und den Sport im Allgemeinen betreffen. Nach mehreren klärenden Rücksprachen/Rückfragen und den durch die Landesregierung bzw. den Landeshauptmann erfolgten Präzisierungen können wir Ihnen nun die aktuell gültigen Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung des epidemiologischen Notstandes kurz zusammengefasst mitteilen:

  • Die Tätigkeiten in den Turnhallen, Schwimmbädern, Schwimmzentren und Thermalanlagen sind ausgesetzt, mit Ausnahme jener mit verpflichtenden Gesundheitseinrichtungen oder welche Dienstleistungen erbringen, die zu den essenziellen Betreuungsstandards gehören.
  • Sportliche Wettkämpfe und Veranstaltungen, sowohl in individueller als auch in Mannschaftsform sowie die entsprechenden Trainings sind nur dann erlaubt, wenn sie von CONI, CIP oder den Fachsportverbänden als von nationalem Interesse anerkannt werden oder von internationalen Sportorganismen organisiert sind. Die so erlaubten Sportveranstaltungen und -wettkämpfe müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, außerdem ist die Verabreichung von Speisen und Getränken verboten. Dies alles gilt sowohl für Veranstaltungen im Freien als auch in geschlossenen Sportanlagen (Turnhallen, Schwimmbäder, usw.)
  • Abgesehen von den Bestimmungen laut vorhergehendem Absatz ist das Betreiben von Kontaktsportarten – ob als Training im Verein oder als Freizeitsport – sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ausgesetzt.
  • Auf Intervention der Sportverbände und -vereine konnte ein totales Trainingsverbot noch abgewendet werden. So ist das Training bei Individualsportarten und ein ausgesprochen individuelles Training bei Mannschafts- und Kontaktsportarten in Form eines Technik-, Koordinations- oder Konditionstrainings im Freien unter Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern erlaubt. Mit anderen Worten: Eine Mannschaft kann Dauerlauf mit Abstand absolvieren, ein Trainings-Fußballspiel dagegen nicht, da dabei unweigerlich Körperkontakt erfolgt. Dies wurde von Landeshauptmann Kompatscher bei der Pressekonferenz im Rahmen der Sitzung der Südtiroler Landesregierung und anschließend auch in einer offiziellen Aussendung des Landespresseamtes eindeutig bestätigt.
  • Erlaubt bleibt außerdem jegliche individuelle sportliche und motorische Tätigkeit im Freien unter Einhaltung eines Abstandes von mindestens zwei Metern.
  • Die Bestimmungen sind bis zum 24. November 2020 wirksam.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen in Südtirol kann der Verband der Sportvereine Südtirols (VSS) die Entscheidung der Südtiroler Landesregierung durchaus nachvollziehen. Entscheidend ist, dass im Freien und unter Abstand von zwei Metern weiterhin trainiert werden darf – dadurch profitieren vor allem die Kinder und Jugendlichen. Die Klarstellung von Landeshauptmann Kompatscher auf der Pressekonferenz des Landes war uns daher sehr wichtig. Wir appellieren an alle Verantwortlichen und Sportler sich strikt an die Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zu und halten und damit einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie in Eigenverantwortung zu leisten.

Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen die VSS-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Die Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 49 vom 25.10.2020 finden Sie auf der VSS-Webseite unter Downloads --> Covid-19

Die FAQs zu den staatlichen Richtlinien zum Sport finden Sie HIER.

Zurück