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VSS-Rundschreiben - Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 23 und 24

Allgemeine News

Mit den Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmannes Nr. 23 vom 21.05.2021 und Nr. 24 vom 04.06.2021 wurden neue Vorschriften bzw. Präzisierungen für den Sportbereich erlassen. Im Folgenden ein Überblick:

  • Seit dem 24. Mai ist es wieder möglich Trainingseinheiten in geschlossenen Räumen, also auch in Turnhallen, durchzuführen. Voraussetzung dafür ist das Vorweisen der grünen Bescheinigung bzw. eines negatives Testzertifikates.
  • Die sportliche Tätigkeit im Freien, einschließlich Mannschafts- und Kontaktsport, kann nun auch ohne den Vorweis der grünen Bescheinigung durchgeführt werden, sofern Umkleidekabinen und Duschen geschlossen bleiben.
  • Sobald Umkleidekabinen und Duschen benutzt werden, ist auch bei der Sporttätigkeit im Freien die grüne Bescheinigung bzw. ein negativ Testzertifikat vorzuweisen.
  • Trainingseinheiten finden weiterhin unter Ausschluss der Öffentlichkeit, sowie unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle des jeweiligen Fachsportverbandes, statt.
  • Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfe sind nur dann erlaubt, wenn sie von nationalem oder internationalem Interesse laut Artikel 18 Absatz 1 des DPMR vom 2. März 2021 sind oder wenn es sich um vergleichbare Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfe handelt, die von den Sportdachverbänden und damit auch jene, die vom Verband der Sportvereine Südtirols (VSS) organisiert werden. In Bezug auf die Anwesenheit von Zuschauern gelten die staatlichen Regelungen.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle des Verbandes der Sportvereine Südtirols (VSS) gerne zur Verfügung.

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