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VSS-Rundschreiben: Kunden- und Lieferantenliste

Allgemeine News

Auch heuer müssen Sportvereine mit einer MwSt.-Position die Ausgangs- und Eingangsrechnungen 2016 in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit, die sogenannte „Kunden- und Lieferantenliste“ bis 20. April 2017 (Vereine mit trimestraler Buchhaltung) an die Agentur der Einnahmen übermitteln. Befreit sind jene Vereine die im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingetragen sind (sogenannte „Volontariatsvereine“), sowie Vereine ohne gewerbliche Tätigkeit. In einem Rundschreiben wurden die Mitgliedsvereine nun informiert.

1. Wer muss die Kunden- und Lieferantenliste abfassen?

Zur Abfassung der Kunden- und Lieferantenliste sind grundsätzlich alle MwSt.-Subjekte verpflichtet, welche MwSt.-relevante Umsätze tätigen und für welche die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Darunter fallen prinzipiell auch alle Sportvereine mit MwSt.-Nummer, egal ob sie für das Pauschalsystem laut Gesetz 398/1991 optiert haben oder nicht. Von der Abfassung der Kunden- und Lieferantenliste grundlegend befreit sind hingegen alle Sportvereine ohne MwSt.-Nummer (z.B. Volontariatsvereine).

 

2. Welche Umsätze müssen angegeben werden?

Die Kunden- und Lieferantenliste umfasst alle gewerblichen Einkäufe und Verkäufe sowie alle geleisteten und erhaltenen Dienstleistungen. Folglich müssen alle MwSt.-relevanten Umsätze, sprich sämtliche Rechnungen im Ausgang und im Eingang, die im gewerblichen Zusammenhang stehen, und unabhängig vom Gegenwert der Operation, gemeldet werden. Die Umsätze im institutionellen Bereich müssen hingegen nicht angegeben werden. Darunter fällt beispielsweise der Ankauf von Sportartikeln bzw. -geräten für die Ausübung der jeweiligen Sportart, Einschreibe- und Teilnahmegebühren.

 

3. Meldefristen

Alle Umsätze des Geschäftsjahres 2016, für welche die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht, bis zum:

     • 10.04.2017 für Subjekte mit monatlicher MwSt.-Abrechnung
     • 20.04.2017 für Subjekte mit anderer MwSt.-Abrechnung (z.B. trimestral, alle 398/91-Vereine)

 

4. Wie erfolgt die Dateneingabe?

Nach wie vor besteht die Möglichkeit zwischen zwei Eingabeformen zu wählen. Die Daten können in zusammenfassender Form oder analytischer Form eingegeben werden. Wir empfehlen, immer im Rahmen der Möglichkeiten, die Daten in zusammenfassender Form einzugeben. Die gewählte Form ist verbindend für den gesamten Inhalt der Meldung. Benötigt werden in jedem Fall die jeweiligen Rechnungsabschriften.

 

5. Wie werden die Daten übermittelt?

Die Übermittlung der Kunden- und Lieferantenliste muss über das elektronische Verfahren der Agentur der Einnahmen (Entratel bzw. Fisconline) erfolgen und kann vom Sportverein selbst oder von einem Wirtschaftsberater abgewickelt werden.

Die Agentur der Einnahmen stellt den Unternehmen und Vereinen eine eigene Software (siehe hier) für die Erstellung der Kunden- und Lieferantenliste zur Verfügung. Mit dieser Software kann die Kunden- und Lieferantenliste vom Verein selbst erstellt und anschließend die Datei für die telematische Übermittlung der Meldung ausgelesen werden.

Der Verband der Sportvereine Südtirols empfiehlt den betroffenen Sportvereinen jedoch, sich mit ihrem Wirtschaftsberater in Verbindung zu setzen.

Bei Bedarf können sich die Vereine auch direkt an den VSS wenden. In diesem Fall bitten wir Sie, sich direkt mit der VSS-Geschäftsstelle (wolfgang.bampi(at)vss.bz.it; Tel. 0471 974 378) bis innerhalb Montag 03. April 2017 in Verbindung zu setzen. Um die Abwicklung der Meldung über dem VSS zu vereinfachen empfehlen wir den Sportvereinen die Dateneingabe in zusammenfassender Form im eigens angefertigten Excel-Vordruck (siehe unten) vorzunehmen.

 

6. Wie hoch können die Verwaltungsstrafen sein?

Die Verwaltungsstrafe bei unterlassener, unvollständiger oder fehlerhafter Meldung liegt zwischen 258,00 € und 2.065,00 €.

 

 

Downloads:

VSS-Rundschreiben (PDF)

Vordruck Meldung Kunden- und Lieferantenliste (Excel-Dokument)

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