Zurück

VSS-Rundschreiben - MwSt.-Befreiung von Sportkurs

Allgemeine News

Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über eine Klarstellung bezüglich der MwSt.-Befreiung von Sportkursen informieren. Dr. Markus Hofer von der Kanzlei Ausserhofer hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Im Vorjahr wurde mit Auskunftsschreiben Nr. 393/2022 von Seiten der Agentur der Einnahmen geklärt, dass Sportkurse wie z.B. Schwimmkurse dem ordentlichen MwSt.-Satz von 22% unterliegen, da es sich dabei um keine „Schul- oder Universitätsausbildung“ im herkömmlichen Sinne handelt.

Nun wurde diese Aussage mit Umwandlung des DL 75/2023, mit Gesetz Nr. 112 vom 10. August 2023 (Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale vom 16. August) zum Vorteil der Amateursportvereine widerlegt. In Art. 36-bis wurde nun folgendes vorgesehen:

  1. Die Erbringung von Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Sports stehen, einschließlich der Erziehung und Ausbildung, die von Einrichtungen ohne Gewinnabsicht, einschließlich Amateursportvereinen für Personen erbracht werden, die Sport betreiben oder eine sportliche Ausbildung absolvieren, sind von der Mehrwertsteuer befreit.
  2. Die in Absatz 1 genannten Bildungs- und Ausbildungsdienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung dieses Dekrets erbracht wurden, fallen unter den Anwendungsbereich des Artikel 10 Absatz 1 Nummer 20) DPR 633/1972.

Generell sieht der Art. 10, Nr. 20 des DPR 633/1972 vor, dass Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen von der MwSt. befreit sind. Das neue Gesetz erweitert die MwSt.-Befreiung für Erziehung und Ausbildung nun auf alle Personen, welche Sport betreiben.

Achtung: Trotz der Befreiung ist vom Amateursportverein eine elektronische Rechnung oder ein anderer Beleg auszustellen. Dies zwar ohne Ausweisung der MwSt., aber mit der Angabe des Befreiungsgrundes (Art. 10, Abs. 1, Nr. 20 DPR 633/1972).

Kurz zusammengefasst: Kurse, welche von Amateursportvereinen z.B. für Schulen erbracht werden, müssen nicht mehr mit MwSt. verrechnet werden. Es ist aber dennoch vorgesehen, dass eine Rechnung ausgestellt wird.

Zurück