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Zusätzliche elektronische Meldung: Eigenerklärung Covid Beihilfen

Allgemeine News

Gemäß Art. 1, Absatz 13 des Gesetzesdekretes Nr. 41/2021 „Decreto sostegni“ muss innerhalb 30.11.2022 für jegliche staatliche Covid Beihilfe eine eidesstattliche Erklärung an die Agentur der Einnahmen versendet werden. Die Versendung muss elektronisch erfolgen.

Mit dieser Meldung wird bestätigt, dass die Limits des befristeten EU-Rahmens für staatliche Beihilfen (Temporary Framework) eingehalten wurden. Jede erhaltene staatliche Covid Beihilfe muss einzeln angegeben werden.

Die Erklärung muss in elektronischer Form innerhalb 30. November 2022 abgefast werden. Es müssen alle Covid Beihilfen angegeben werden, die in den zwei Zeitspannen u. z. vom 19. März 2020 bis zum 27. Jänner 2021 und vom 28. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2021 kassiert wurden.

Somit müssen Amateursportvereine die in den genannten Zeiträumen eine staatliche Covid Beihilfe erhalten haben diese eidesstattliche Erklärung abgeben. Covid Beihilfen die vom Land ausbezahlt wurden sind hier ausgenommen.

Die Vereine, welche über den VSS die Erklärung abwickeln möchten, müssen folgende Informationen mitteilen:

Angabe aller erhaltenen Beiträge (Angabe des Betrages, des Überweisungsdatums oder alternativ der Bankbeleg), eventuelle Eigenerklärungen/gestellte Anträge getrennt nach folgenden Daten:

  • vom 19. März 2020 bis zum 27. Jänner 2021
  • vom 28. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

Für weitere Fragen steht Ihnen die VSS-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

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